Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 24: Verwaltungsgericht
In einem Strafprozessrecht von 2003 wird die Frage aufgeworfen, ob ein Richter, der bereits einen Mittäter beurteilt hat, im folgenden Verfahren gegen den anderen Mittäter als vorbefasst gilt. Der Entscheid der Inspektionskommission vom 28. November 2003 betrifft den Fall K.B. gegen das Bezirksgericht X. Es wird festgestellt, dass keine unzulässige Vorbefassung der abgelehnten Richter vorliegt und auch keine Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Beteiligung eines Richters an früheren Verfahren nicht automatisch zu einem Ausschluss führt, solange kein Anschein von Befangenheit besteht. Das Ablehnungsbegehren wird daher abgewiesen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2003 24 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.11.2003 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 24 § 41 lit. c StPO; Vorbefassung des Richters im Fall der Beurteilung einesMittäters in einem früheren Zeitpunkt?Hat ein Richter einen Mittäter in einem früheren Zeitpunkt beurteilt, soist er im nachfolgenden Verfahren gegen den anderen Mittäter nicht vorbefasst im Sinn von § 41 lit. c StPO. |
Schlagwörter: | Richter; Vorbefassung; Zeitpunkt; Beurteilung; Mittäter; Verfahren; Richters; Mittäters; Entscheid; Ausschliessungsgr; Fälle; Angeklagte; Strafprozessrecht; StPO; Inspektionskommission; Bezirksgericht; Bezug; Obergericht/Handelsgericht; Angeklagten; Sinne; Gesetzes; Stellung; Zeuge; Sachverständiger; Anwalt; Fällen; Person; Diskussion |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.