E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2003 24)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 24: Verwaltungsgericht

In einem Strafprozessrecht von 2003 wird die Frage aufgeworfen, ob ein Richter, der bereits einen Mittäter beurteilt hat, im folgenden Verfahren gegen den anderen Mittäter als vorbefasst gilt. Der Entscheid der Inspektionskommission vom 28. November 2003 betrifft den Fall K.B. gegen das Bezirksgericht X. Es wird festgestellt, dass keine unzulässige Vorbefassung der abgelehnten Richter vorliegt und auch keine Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Beteiligung eines Richters an früheren Verfahren nicht automatisch zu einem Ausschluss führt, solange kein Anschein von Befangenheit besteht. Das Ablehnungsbegehren wird daher abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 24

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 24
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2003 24 vom 28.11.2003 (AG)
Datum:28.11.2003
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:24 § 41 lit. c StPO; Vorbefassung des Richters im Fall der Beurteilung einesMittäters in einem früheren Zeitpunkt?Hat ein Richter einen Mittäter in einem früheren Zeitpunkt beurteilt, soist er im nachfolgenden Verfahren gegen den anderen Mittäter nicht vorbefasst im Sinn von § 41 lit. c StPO.
Schlagwörter: Richter; Vorbefassung; Zeitpunkt; Beurteilung; Mittäter; Verfahren; Richters; Mittäters; Entscheid; Ausschliessungsgr; Fälle; Angeklagte; Strafprozessrecht; StPO; Inspektionskommission; Bezirksgericht; Bezug; Obergericht/Handelsgericht; Angeklagten; Sinne; Gesetzes; Stellung; Zeuge; Sachverständiger; Anwalt; Fällen; Person; Diskussion
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 24

2003 Strafprozessrecht 77

[...]

24 § 41 lit. c StPO; Vorbefassung des Richters im Fall der Beurteilung eines
Mittäters in einem früheren Zeitpunkt?
Hat ein Richter einen Mittäter in einem früheren Zeitpunkt beurteilt, so
ist er im nachfolgenden Verfahren gegen den anderen Mittäter nicht vor-
befasst im Sinn von § 41 lit. c StPO.

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 28. November 2003
i.S. K. B. c. Bezirksgericht X.



4. a) Vorerst ist die Frage zu beantworten, ob die Beurteilung
eines allfälligen Mittäters in einem früheren Zeitpunkt in Bezug auf
2003 Obergericht/Handelsgericht 78

den nunmehr zu beurteilenden Angeklagten eine Vorbefassung und
damit einen zwingend zu beachtenden Ausschliessungsgrund im Sinn
von § 41 lit. c StPO darstellt. Vorbefassung im Sinne des Gesetzes
bedeutet, dass der Richter eine ähnliche qualitativ gleiche Frage
in einer anderen amtlichen Stellung in einem früheren Zeitpunkt
bereits geprüft hat. Zudem stellt die Beteiligung als Zeuge,
Sachverständiger Anwalt am Verfahren ebenfalls eine unzuläs-
sige Vorbefassung dar. Entscheidend ist aber, dass es in diesen Fällen
immer um ein und dieselbe Person geht. Davon unterscheidet sich
der vorliegend zur Diskussion stehende Fall grundlegend, denn hier
hatten die Richter im Jahr 2001 noch nicht mit dem Gesuchsteller,
sondern mit H. zu tun. Dies ist aber keine Vorbefassung, denn im
damaligen Verfahren mussten die Bezirksrichter den H. betreffenden
Sachverhalt bzw. ihr Verhalten beurteilen. Ein zwingend zu beach-
tender Ausschliessungsgrund liegt nicht vor.
b) (...)
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Ausschlies-
sungsgrund aufgrund einer unzulässigen Vorbefassung der abgelehn-
ten Richter gegeben ist. Aber auch Gründe, welche objektiv Zweifel
an der Unbefangenheit der Richter aufkommen lassen, sind nicht
ersichtlich. Erachtet das Bundesgericht die Beteiligung des Sach-
richters an der Beurteilung eines Revisionsbegehrens bzw. die er-
neute Beteiligung eines unterinstanzlichen Richters am Verfahren
nach Aufhebung des ersten Entscheides im Rechtsmittelverfahren als
unproblematisch, so muss dies grundsätzlich auch für Fälle gelten, in
welchen mehrere Angeklagte bezüglich gemeinsam begangener Ta-
ten zu verschiedenen Zeitpunkten zur Beurteilung kommen. Dies
zumindest, solange sich nicht aufgrund der konkreten Umstände ein
Anschein von Befangenheit ergibt. Das ist aber vorliegend, wie oben
dargelegt, nicht der Fall, weshalb das Ablehnungsbegehren abzuwei-
sen ist.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.